§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.09.2018 – 15 A 3070/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 10.08.2015 – 8 A 2410/13Zitiert von 13
- BVerwG, 13.10.2020 – 2 C 41/18Anspruch der Presse auf Auskunft aus den Akten eines abgeschlossenen DisziplinarverfahrensZitiert von 18
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 74
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 – 4 S 934/18Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 14.11.2025 – 2 EO 257/25
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 23.04.2025 – 1 E 645/25 We
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2024 – OVG 10 S 32/24
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 1143/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111#abs-1 (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111#abs-2 (2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.