§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111#abs-1 (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/111#abs-2 (2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 111 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.09.2018 – 15 A 3070/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 10.08.2015 – 8 A 2410/13Zitiert von 13
- BVerwG, 13.10.2020 – 2 C 41/18Anspruch der Presse auf Auskunft aus den Akten eines abgeschlossenen DisziplinarverfahrensZitiert von 19
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 77
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 – 4 S 934/18Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 14.11.2025 – 2 EO 257/25
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 23.04.2025 – 1 E 645/25 We
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2024 – OVG 10 S 32/24Zitiert von 1
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 1143/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 111 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.